Wussten Sie schon, dass …
… Läuse sich nur einmal im Leben paaren? Das Weibchen legt dann täglich 5-10 Lauseier.
Lexikon
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Wiederzulassung
Die gesetzlichen Grundlagen für die Wiederzulassung eines Kindes zu Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Krippen, Schulen, etc.), nach einem Befall mit Kopfläusen, sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegt.
Das Robert Koch-Institut (RKI) hat als maßgebliche Bundesbehörde bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten diese gesetzlichen Regelungen ausgelegt:
- Eine Ansteckungsgefahr geht nur von erwachsenen (adulten), lebenden Läusen aus.
- Nur nach der korrekten, einmaligen Behandlung mit einem wirksamen Mittel wie z.B. InfectoPedicul oder Dimet 20 darf das Kind am folgenden Tag die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.
- Die geeigneten Kopflauspräparate sind laut der DGPI die sogenannten Pyrethroide (z.B. InfectoPedicul) oder Dimeticone (z.B. Dimet 20).
- Nissen allein sind kein Grund, dem Kind den Besuch der Schule oder des Kindergartens zu verwehren.
- Eine Zweitbehandlung, auch nach der Wiederaufnahme des Besuchs, wird vorausgesetzt.
- Die zuständige Gesundheitsbehörde überlässt es der Leitung der Einrichtung, über die Bedingungen für eine Wiederzulassung zu entscheiden. Zwei Vorgehensweisen sind möglich:
- es reicht eine Bestätigung der Eltern über eine sachgemäße Behandlung aus, oder
- ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Lausfreiheit muss vorgelegt werden.
- Das ärztliche Attest ist nicht nötig, wenn eine effektive Maßnahme zur Bekämpfung des Kopflausbefalls durchgeführt wurde. Wenn umgekehrt die Leitung der Einrichtung den Eindruck hat, dass Familien keine entsprechende Behandlung durchführen, kann sie ein Attest verlangen.
- Wird der Kopflausbefall in der Einrichtung ein Problem, sollte zur Sicherheit eine ärztliche Kontrolle stattfinden.
- Das Gesundheitsamt kann in jeder Phase des Befalls um Hilfe gebeten werden. Es hat die Aufgabe von der Beratung der Eltern (z.B. Bereitstellen von Informationsmaterial), über die Empfehlung von sinnvollen Maßnahmen gegen den Kopflausbefall, bis hin zu eventuell notwendigen Kontrolluntersuchungen in der Gemeinschaftseinrichtung.
In jedem Fall muss erwogen werden, dass der Ausschluss eines Kindes aus der Schule oder dem Kindergarten gravierende Folgen haben kann. Die Belastungen für die Familie sind durch einen Kopflausbefall schon groß genug. Soziale Ächtung, die oftmals durch einen Ausschluss aus der Einrichtung folgt, kann niemandem zugemutet werden.
Viel wichtiger ist die Aufklärung über Ansteckungswege, eventuell detailliert die Eltern über die korrekte Anwendung eines Kopflausmittels anzuweisen und die Vorgehensweise zu besprechen.
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