Nach dem Infektionsschutzgesetz obliegt es dem Gesundheitsamt, die Durchführung “seuchenhygienischer Maßnahmen” zu überwachen. Das Robert Koch-Institut interpretiert das dahingehend, dass das Gesundheitsamt Kompetenzen bis hin zur Veranlassung von Kontrollen der Kinder besitzt. In der Praxis wird das Gesundheitsamt in der Regel beratend tätig. Ohne Zustimmung der Eltern ist das Gesundheitsamt nicht berechtigt Behandlungen bei den Kindern durchzuführen.