Wann darf mein Kind die Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen? Im Infektionsschutzgesetz wird die Wiederzulassung geregelt. Das RKI hat die gesetzlichen Regelungen ausgelegt und empfiehlt: Eine Ansteckungsgefahr besteht nur bei erwachsenen, lebenden Kopfläusen. Nach einer sachgemäßen Behandlung mit einem wirksamen Mittel (wie z.B. InfectoPedicul oder Dimet 20) sind die ausgewachsenen, infektiösen Kopfläuse abgetötet und das Kind kann am nächsten Tag wieder in die Gemeinschaftseinrichtung gehen. Nissen (leere Eihüllen) alleine sind kein Grund, um den Zutritt zu verwehren. Es wird jedoch empfohlen, auch nachdem die Einrichtung wieder besucht wird, eine weitere Behandlung nach 8 – 10 Tagen durchzuführen. Die Leitung der Einrichtung bestimmt in Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde darüber, welche Bedingungen für die Wiederzulassung der Kinder bestehen: Ob eine schriftliche Bestätigung der Erziehungsberechtigten über eine korrekte Behandlung ausreicht oder ob ein ärztliches Attest vorliegen muss. siehe Gemeinschaftseinrichtung